Organisation

Kind krank: Freistellung und Kinderkrankengeld

Dein Kind ist krank und du musst arbeiten: Dafür gibt es Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld. Die Zahlen stehen hier – die Regeln sind großzügiger, als viele denken.

Von Danny · Geprüft am 15.10.2026 · Quellen: Behörde · Orientierung, kein medizinischer Rat

  • Lesezeit 4 Minuten
  • Geprüft 15.10.2026
Schematische Darstellung: ein Zeitstrahl mit markiertem Abschnitt
Illustration: Mamalotse

Zuerst: wie krank ist dein Kind?

Nicht auf einen Termin warten, sondern sofort handeln, wenn:

  • dein Baby jünger als drei Monate ist und 38 Grad Celsius oder mehr hat;
  • dein Kind kaum trinkt, schlapp wirkt oder sich schwer wecken lässt;
  • Atemnot, blaue Lippen oder ein Krampfanfall auftreten – dann sofort 112;
  • du nicht weiterweißt – der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117 ist rund um die Uhr erreichbar.

Die Formalitäten laufen nicht weg. Im Zweifel anrufen – lieber einmal zu viel.

Schnell-Check: das Wesentliche

  1. 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, bei Alleinerziehenden 30.
  2. Obergrenze 35 Tage je Elternteil, bei Alleinerziehenden 70.
  3. Etwa 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, beantragt bei der Krankenkasse.

Wie viele Tage

Für die Jahre 2024, 2025 und 2026 stehen gesetzlich Versicherten 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil zu. Alleinerziehende haben 30 Arbeitstage je Kind.

Bei mehreren Kindern gilt eine Obergrenze: 35 Arbeitstage je Elternteil, bei Alleinerziehenden 70. Für die Jahre nach 2026 ist noch nichts geregelt – das ist einer der Punkte, die wir hier aktualisieren, sobald es eine Entscheidung gibt.

Für welche Kinder

Anspruch besteht für gesetzlich versicherte Kinder unter zwölf Jahren. Bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.

Wichtig für Patchwork- und gemischte Konstellationen: Ist das Kind beim anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch.

Wie viel Geld

In der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Bei halben Tagen richtet sich die Höhe nach dem tatsächlich ausgefallenen Entgelt an diesem Tag. Beantragt wird es bei deiner Krankenkasse.

Was als alleinerziehend gilt

Grundsätzlich, wer das alleinige Sorgerecht für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind hat. Auch wer faktisch allein erzieht, gilt als alleinerziehend. Ob eine Erklärung genügt oder Nachweise nötig sind, prüft die Krankenkasse – frag dort nach, bevor du davon ausgehst, keinen Anspruch zu haben.

Drei Punkte, die oft übersehen werden

Du kannst die Tage einzeln nehmen. Zwei von fünf Tagen in einer Woche sind möglich, es muss nicht am Stück sein.

Halbe Tage gehen auch. Anspruch besteht selbst für einen Tag, an dem du schon gearbeitet hast – vorausgesetzt, der Antrag liegt für diesen Tag vor und die Freistellung für den Rest des Tages erfolgt unbezahlt.

Überstunden musst du nicht vorher abbauen. Arbeitgeber können das nicht verlangen, auch nicht über Arbeits-, Tarif- oder Betriebsvereinbarungen.

Was nicht geht

Ein Übertragen der Tage auf den anderen Elternteil ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es geht nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber desjenigen, dessen Tage schon aufgebraucht sind.

Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden; beantragen können Eltern in Kurzarbeit das Kinderkrankengeld aber.

Im Minijob besteht in der Regel kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, weil meist keine Krankengeldversicherung besteht. Es bleibt aber der Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.

Im Homeoffice und im Krankenhaus

Im Homeoffice gilt: Du musst wegen der Betreuung an der Arbeit gehindert sein, und niemand anderes im Haushalt kann das Kind betreuen. Hier wird ausdrücklich ein ärztliches Zeugnis verlangt.

Muss dein Kind stationär behandelt werden, besteht Anspruch, solange die Mitaufnahme eines Elternteils medizinisch notwendig ist.

Was du praktisch tust

  1. Arbeitgeber so früh wie möglich informieren.
  2. In der kinderärztlichen Praxis die Bescheinigung für die Krankenkasse holen.
  3. Antrag bei deiner Krankenkasse stellen – viele Kassen bieten das online an.

Wenn du noch keine Praxis hast, ist das der Moment, in dem es unangenehm wird: Kinderärztin finden: wann und wie?.

Was im Winter am häufigsten dahintersteckt

Die typischen Gründe stehen bei uns einzeln: Fieber, Durchfall, Pseudokrupp und Drei-Tage-Fieber.

Eine häufige Kita-Erkrankung im Spätsommer und Herbst beschreibt Hand-Fuß-Mund-Krankheit – inklusive der Frage, wann dein Kind wieder hingehen darf.

Wenn du unsicher bist

Die verbindliche Auskunft gibt deine Krankenkasse, und sie gibt sie schnell. Wir sind keine Rechtsberatung – was hier steht, ist die Wiedergabe der amtlichen Information, nicht die Prüfung deines Falls.

Wann dein Kind nach typischen Kita-Erkrankungen zurückdarf, steht in Scharlach beim Kind, Kopfläuse beim Kind und Bindehautentzündung beim Kind.

Wie du überhaupt an einen Betreuungsplatz kommst, steht in Kita-Platz: Rechtsanspruch und Anmeldung.

Wann dein Kind wieder in die Kita darf, steht in Nach Krankheit zurück in die Kita.

Wie du dein Kind in der Schule richtig krankmeldest, steht in Kind krank: in der Schule entschuldigen.

Ob Urlaub in der Schulzeit erlaubt ist, steht in Urlaub in der Schulzeit.

Weiterlesen

Quellen

  1. Bundesministerium für Gesundheit: Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld – Fragen und Antworten. Stand: 10.02.2026. Abgerufen am 15.10.2026. bundesgesundheitsministerium.de
  2. Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, familienportal.de: Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld. Abgerufen am 15.10.2026. familienportal.de
  3. § 45 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. Abgerufen am 15.10.2026. gesetze-im-internet.de
  4. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Der ärztliche Bereitschaftsdienst 116117 und Abgrenzung zum Rettungsdienst 112. Abgerufen am 15.10.2026. 116117.de