Schweiz

Mutterschaftsurlaub in der Schweiz

In der Schweiz haben erwerbstätige Mütter Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub ab der Geburt, bezahlt mit 80 Prozent des Lohns. Der Urlaub beginnt mit der Geburt. Für die Zeit davor gibt es keine Schutzfrist wie in Deutschland oder Österreich, sondern eine Reihe von Schutzregeln am Arbeitsplatz. Stand: Oktober 2026. Das ist kein Rechtsrat; verbindlich sind deine Ausgleichskasse und die zuständigen Stellen in der Schweiz.

Von Danny · Geprüft am 16.10.2026 · Quellen: Bundesbehörden der Schweiz · Orientierung, kein medizinischer Rat

  • Lesezeit 4 Minuten
  • Geprüft 16.10.2026
Abstrakte Illustration: ruhige Schildform in weichen Linien
Illustration: Mamalotse

Wenn es dir oder deinem Kind nicht gut geht

Rechtliche Fristen ersetzen keine medizinische Abklärung. In der Schweiz gilt:

  • Sanitätsnotruf 144 oder 112 bei lebensbedrohlichen Notfällen.
  • Tox Info Suisse 145 bei Verdacht auf eine Vergiftung.
  • Sonst deine Hebamme, deine Frauenarztpraxis oder die Kinderarztpraxis.

Die Warnzeichen in der Schwangerschaft gelten unabhängig vom Land; sie stehen in der Warnzeichen-Checkliste. Im Zweifel anrufen – lieber einmal zu viel.

Schnell-Check: das Wesentliche

  1. 14 Wochen ab Geburt, 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens 220 Franken pro Tag.
  2. Voraussetzung: neun Monate AHV-versichert vor der Geburt, davon mindestens fünf Monate erwerbstätig.
  3. Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und in den ersten 16 Wochen nach der Geburt.

Der Mutterschaftsurlaub

  • Dauer: 14 Wochen, also 98 Tage, am Stück ab dem Tag der Geburt.
  • Entschädigung: 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens 220 Franken pro Tag. Dieser Höchstbetrag wird bei einem Monatseinkommen von 8.250 Franken erreicht. Kantone, Personalreglemente oder Gesamtarbeitsverträge können großzügiger sein.
  • Arbeitsverbot: In den ersten acht Wochen nach der Geburt darfst du nicht arbeiten. Nimmst du vor Ablauf der 14 Wochen die Arbeit wieder auf, endet der Anspruch auf die restliche Entschädigung.
  • Wenn das Baby im Spital bleiben muss: Ist es länger als 14 Tage im Spital, verlängert sich der Anspruch um diese Zeit, höchstens um 56 Tage – vorausgesetzt, du arbeitest danach wieder.

Wer Anspruch hat

Anspruch haben Frauen, die bei der Geburt angestellt, selbstständig oder gegen Lohn im Betrieb des Ehemanns oder der eingetragenen Partnerin tätig sind. Auch arbeitslose Frauen mit Arbeitslosentaggeld und arbeitsunfähige Frauen mit Taggeld können Anspruch haben. Voraussetzung ist, dass du in den neun Monaten vor der Geburt bei der AHV versichert warst und in dieser Zeit mindestens fünf Monate gearbeitet hast. Versicherungszeiten in der EU, der EFTA oder im Vereinigten Königreich werden angerechnet.

So beantragst du die Entschädigung

Als Angestellte meldest du dich in der Regel über deinen Arbeitgeber bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse an. Selbstständige, arbeitslose oder arbeitsunfähige Frauen wenden sich direkt an die Ausgleichskasse. Zahlt dein Arbeitgeber den Lohn weiter, geht die Entschädigung an ihn. Den Anspruch kannst du bis fünf Jahre nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs geltend machen.

Schutz in der Schwangerschaft am Arbeitsplatz

  • Arbeitszeit: höchstens neun Stunden am Tag, auch wenn der Vertrag mehr vorsieht.
  • Gefährliche oder beschwerliche Arbeit: nur, wenn kein Risiko für dich und das Kind besteht. Der Arbeitgeber muss das in einer Risikobeurteilung prüfen und dir sonst eine gleichwertige, sichere Tätigkeit anbieten.
  • Stehende Arbeit: ab dem vierten Monat zusätzliche Ruhezeiten und Pausen, ab dem sechsten Monat höchstens vier Stunden Stehen pro Tag.
  • Nachtarbeit: in den acht Wochen vor der Geburt zwischen 20 und 6 Uhr ganz verboten. Kann der Arbeitgeber keine gleichwertige Tagesarbeit anbieten, wirst du freigestellt und bekommst 80 Prozent des Lohns.
  • Ruhen: Du musst dich tagsüber in einem geeigneten Raum hinlegen können.
  • Fernbleiben: Mit ärztlichem Zeugnis bekommst du den Lohn wie bei einer Krankheit.

Du musst deinem Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht mitteilen. Wenn du es tust, kann er die nötigen Schutzmaßnahmen treffen.

Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft und in den ersten 16 Wochen nach der Geburt darf dir dein Arbeitgeber nicht kündigen. Ausnahmen sind die Probezeit, schwerwiegende Gründe wie ein Diebstahl und eine einvernehmliche Auflösung. Du selbst kannst jederzeit kündigen.

Stillen nach dem Wiedereinstieg

Im ersten Lebensjahr deines Kindes gilt Stillen oder Abpumpen als bezahlte Arbeitszeit: mindestens 30 Minuten bei einem Arbeitstag bis vier Stunden, 60 Minuten bei mehr als vier und 90 Minuten bei mehr als sieben Stunden. Während der gesamten Stillzeit arbeitest du höchstens neun Stunden am Tag. Was Stillen und Arbeiten allgemein bedeutet, steht in Stillen und Arbeiten – mit den deutschen Regeln.

Und der andere Elternteil?

Väter und die Ehefrau der Mutter haben Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub, siehe Vaterschaftsurlaub in der Schweiz. Welche Familienzulagen es gibt, erklärt Familienzulagen in der Schweiz. Die Regeln für Deutschland stehen in Mutterschutz: ab wann, wie lange?.

Weiterlesen

Quellen

  1. Bund, Kantone und Gemeinden, ch.ch: Mutterschaftsurlaub in der Schweiz. Abgerufen am 16.10.2026. ch.ch
  2. Informationsstelle AHV/IV, ahv-iv.ch: Mutterschaftsentschädigung. Seite zuletzt geändert am 01.01.2026. Abgerufen am 16.10.2026. ahv-iv.ch
  3. Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV): Urlaub und Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption. Veröffentlicht am 11.09.2026. Abgerufen am 16.10.2026. bsv.admin.ch
  4. Bund, Kantone und Gemeinden, ch.ch: Mutterschaft oder Schwangerschaft und Arbeit. Abgerufen am 16.10.2026. ch.ch
  5. Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): FAQ Mutterschutz. Abgerufen am 16.10.2026. seco.admin.ch
  6. armasuisse, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Notfälle – Notfallnummern der Schweiz (112, 117, 118, 144, 145, 1414). Veröffentlicht am 17.08.2023. Abgerufen am 16.10.2026. ar.admin.ch