Schweiz

Familienzulagen in der Schweiz

Für jedes Kind gibt es in der Schweiz Familienzulagen: bis 16 Jahre die Kinderzulage, danach während einer Ausbildung die Ausbildungszulage. Der Bund legt Mindestbeträge fest, die Kantone können mehr zahlen. Stand: Oktober 2026. Das ist kein Rechtsrat; verbindlich sind deine Ausgleichskasse und die zuständigen Stellen in der Schweiz.

Von Danny · Geprüft am 16.10.2026 · Quellen: Bundesbehörde der Schweiz · Orientierung, kein medizinischer Rat

  • Lesezeit 2 Minuten
  • Geprüft 16.10.2026
Schematische Darstellung: ein Formular mit Stift
Illustration: Mamalotse

Wenn es dir oder deinem Kind nicht gut geht

Rechtliche Fristen ersetzen keine medizinische Abklärung. In der Schweiz gilt:

  • Sanitätsnotruf 144 oder 112 bei lebensbedrohlichen Notfällen.
  • Tox Info Suisse 145 bei Verdacht auf eine Vergiftung.
  • Sonst deine Hebamme, deine Frauenarztpraxis oder die Kinderarztpraxis.

Die Warnzeichen in der Schwangerschaft gelten unabhängig vom Land; sie stehen in der Warnzeichen-Checkliste. Im Zweifel anrufen – lieber einmal zu viel.

Schnell-Check: das Wesentliche

  1. Kinderzulage: mindestens 215 Franken pro Monat und Kind, bis zum Ende des Monats, in dem das Kind 16 wird.
  2. Ausbildungszulage: mindestens 268 Franken pro Monat, längstens bis 25.
  3. Beantragen als Angestellte über den Arbeitgeber bei der Familienausgleichskasse.

Welche Zulagen es gibt

  • Kinderzulage: mindestens 215 Franken pro Monat und Kind, bis zum Ende des Monats, in dem dein Kind 16 Jahre alt wird.
  • Ausbildungszulage: mindestens 268 Franken pro Monat, für eine Ausbildung nach der obligatorischen Schulzeit, längstens bis zum Ende des Monats, in dem dein Kind 25 wird.
  • Geburts- und Adoptionszulage: gibt es nur in einzelnen Kantonen.

Die Kantone dürfen höhere Beträge festlegen. Welche Ansätze in deinem Kanton gelten, veröffentlicht das Bundesamt für Sozialversicherungen in einer jährlichen Übersicht.

Wer Anspruch hat

  • Angestellte und Selbstständige ab einem AHV-pflichtigen Einkommen von 630 Franken im Monat beziehungsweise 7.560 Franken im Jahr.
  • Nichterwerbstätige, wenn ihr steuerbares Einkommen höchstens 45.360 Franken im Jahr beträgt, sie in der Schweiz wohnen und keine Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV beziehen.
  • Wer Arbeitslosentaggeld bezieht, bekommt keine Familienzulagen, sondern einen Zuschlag in derselben Höhe zum Taggeld.

Nur eine Zulage pro Kind

Für ein Kind wird jeweils nur eine Zulage derselben Art ausgezahlt, auch wenn beide Eltern arbeiten. Wer sie bekommt, regelt eine gesetzliche Reihenfolge: zuerst zählt die Erwerbstätigkeit, dann die elterliche Sorge, die Obhut, der Wohnsitz und zuletzt das Einkommen.

Wo du sie beantragst

  • Angestellte: beim Arbeitgeber oder bei der Familienausgleichskasse, der er angeschlossen ist.
  • Selbstständige: bei ihrer Familienausgleichskasse.
  • Nichterwerbstätige: in der Regel bei der kantonalen Familienausgleichskasse am Wohnort.

Wird dein Antrag abgelehnt, kannst du eine Verfügung verlangen und dagegen innerhalb von 30 Tagen Einsprache bei der Familienausgleichskasse erheben. Gegen den Einspracheentscheid ist innerhalb von 30 Tagen eine Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht möglich.

Was nach der Geburt sonst gilt

Der Mutterschaftsurlaub und der Schutz am Arbeitsplatz stehen in Mutterschaftsurlaub in der Schweiz, der Urlaub für den anderen Elternteil in Vaterschaftsurlaub in der Schweiz. Das deutsche Gegenstück zu den Familienzulagen ist das Kindergeld, siehe Kindergeld beantragen.

Weiterlesen

Quellen

  1. Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV): Familienzulagen – Leistungen und Voraussetzungen. Aktualisiert am 28.09.2026. Abgerufen am 16.10.2026. bsv.admin.ch
  2. armasuisse, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Notfälle – Notfallnummern der Schweiz (112, 117, 118, 144, 145, 1414). Veröffentlicht am 17.08.2023. Abgerufen am 16.10.2026. ar.admin.ch