Österreich

Mutterschutz und Wochengeld in Österreich

In Österreich gilt acht Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt ein absolutes Beschäftigungsverbot – auch wenn du selbst gern weiterarbeiten würdest. In dieser Zeit ersetzt das Wochengeld der Krankenversicherung dein Einkommen. Vieles klingt ähnlich wie in Deutschland, die Details unterscheiden sich aber. Stand: Oktober 2026. Das ist kein Rechtsrat; verbindlich sind dein Krankenversicherungsträger und die zuständigen Stellen in Österreich.

Von Danny · Geprüft am 16.10.2026 · Quellen: Behörden in Österreich · Orientierung, kein medizinischer Rat

  • Lesezeit 4 Minuten
  • Geprüft 16.10.2026
Schematische Darstellung: ein Zeitstrahl mit markiertem Abschnitt
Illustration: Mamalotse

Wenn es dir oder deinem Kind nicht gut geht

Rechtliche Fristen ersetzen keine medizinische Abklärung. In Österreich gilt:

  • Gesundheitsberatung 1450: rund um die Uhr telefonische Beratung, wenn du nicht weißt, ob und wo du Hilfe brauchst.
  • Ärztenotdienst 141: meist nachts, am Wochenende und an Feiertagen.
  • Rettung 144 oder Euro-Notruf 112 bei lebensbedrohlichen Notfällen.

Die Warnzeichen in der Schwangerschaft – starke Blutung, Fruchtwasserabgang, regelmäßige Wehen vor der 37. Woche – gelten unabhängig vom Land; sie stehen in der Warnzeichen-Checkliste. Im Zweifel anrufen – lieber einmal zu viel.

Schnell-Check: das Wesentliche

  1. Schwangerschaft sofort melden, sobald du davon weißt, mit dem voraussichtlichen Geburtstermin.
  2. Schutzfrist: acht Wochen vor der Geburt, danach mindestens acht – bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt mindestens zwölf.
  3. Wochengeld beantragen bei deiner Krankenversicherung, frühestens ab Beginn der achten Woche vor dem Geburtstermin.

Ab wann der Mutterschutz gilt

Sobald du von deiner Schwangerschaft weißt, meldest du sie deinem Arbeitgeber zusammen mit dem voraussichtlichen Geburtstermin. Der Arbeitgeber gibt die Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat weiter. Ab Beginn der Schwangerschaft gelten Beschäftigungsverbote für bestimmte Tätigkeiten, unter anderem:

  • Heben und Tragen schwerer Lasten,
  • überwiegend stehende Arbeit oder ständiges Sitzen ohne kurze Unterbrechungen,
  • Arbeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Hitze, Kälte oder Nässe,
  • Akkord- und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Tempo,
  • Tätigkeiten mit besonderer Unfallgefahr.

Im Zweifel entscheidet das Arbeitsinspektorat. Wenn du nicht rauchst, darfst du soweit möglich keinem Tabakrauch ausgesetzt werden.

Die Schutzfrist vor und nach der Geburt

  • Vor der Geburt: In den letzten acht Wochen vor dem errechneten Termin darfst du nicht beschäftigt werden, auch nicht auf eigenen Wunsch. Maßgeblich ist ein ärztliches Zeugnis über den Geburtstermin.
  • Nach der Geburt: mindestens acht Wochen. Nach einer Frühgeburt, einer Mehrlingsgeburt oder einem Kaiserschnitt mindestens zwölf Wochen.
  • Wenn das Kind früher kommt: Hat sich die Frist vor der Geburt verkürzt, verlängert sich die Frist danach um diese Zeit, höchstens auf 16 Wochen.

Nach einer Totgeburt – kein Lebenszeichen und ein Geburtsgewicht ab 500 Gramm – ist die Schutzfrist genauso lang wie nach einer Lebendgeburt.

Vorzeitiger Mutterschutz

Sind deine Gesundheit oder die deines Kindes durch die Arbeit gefährdet, kannst du schon früher freigestellt werden. Dafür brauchst du ein Zeugnis, in der Regel von einer Fachärztin oder einem Facharzt, in dem diese Gefährdung bestätigt wird. Umgangssprachlich heißt das „vorzeitiger Mutterschutz“, rechtlich individuelles Beschäftigungsverbot. Auch in dieser Zeit wird Wochengeld gezahlt.

Das Wochengeld

Während der Schutzfrist ersetzt das Wochengeld dein Einkommen. Es zahlt die Krankenversicherung, nicht der Arbeitgeber.

  • Höhe für Angestellte: berechnet aus deinen letzten drei Nettogehältern vor Beginn der Schutzfrist, plus ein Zuschlag für Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
  • Arbeitslosengeld: Wer Arbeitslosengeld bezieht, bekommt in der Regel 180 Prozent des zuletzt bezogenen Betrags.
  • Geringfügig Beschäftigte mit freiwilliger Selbstversicherung bekommen einen festen Tagesbetrag.
  • Selbstständige bekommen je nach Versicherung Wochengeld oder eine Betriebshilfe.

Antrag: bei deiner Krankenversicherung, persönlich oder per Post, frühestens ab Beginn der achten Woche vor dem Geburtstermin. Vor der Geburt brauchst du die Arbeits- und Entgeltbestätigung deines Arbeitgebers – er übermittelt sie elektronisch – und die ärztliche Bestätigung über den Geburtstermin. Nach der Geburt reichst du die Geburtsurkunde und die Bestätigung über den Spitalsaufenthalt nach, bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt auch die Bestätigung des Spitals.

Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt darfst du nicht gekündigt werden; eine Entlassung braucht grundsätzlich die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts. Das gilt auch bis vier Wochen nach einer Fehlgeburt. Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist in dieser Zeit nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

Und danach: Karenz und Kinderbetreuungsgeld

An die Schutzfrist kann eine Karenz anschließen; der Rechtsanspruch besteht bis zum Tag vor dem zweiten Geburtstag des Kindes. Väter haben außerdem Anspruch auf einen Monat Freistellung nach der Geburt, den sogenannten Papamonat. Wie du finanziell durch diese Zeit kommst, steht in Kinderbetreuungsgeld in Österreich. Welche Untersuchungen dafür nachgewiesen werden müssen, erklärt Der Eltern-Kind-Pass in Österreich. Die Regeln für Deutschland findest du in Mutterschutz: ab wann, wie lange?.

Weiterlesen

Quellen

  1. Bundeskanzleramt Österreich, oesterreich.gv.at: Was ich vor der Geburt zu beachten habe. Letzte Aktualisierung: 01.10.2026. Abgerufen am 16.10.2026. oesterreich.gv.at
  2. Bundeskanzleramt Österreich, oesterreich.gv.at: Beschäftigungsverbote vor der Entbindung (§§ 3, 4 MSchG). Stand: 16.04.2026. Abgerufen am 16.10.2026. oesterreich.gv.at
  3. Bundeskanzleramt Österreich, oesterreich.gv.at: Beschäftigungsverbote nach der Entbindung (§ 5 MSchG). Letzte Aktualisierung: 26.01.2026. Abgerufen am 16.10.2026. oesterreich.gv.at
  4. Bundeskanzleramt Österreich, oesterreich.gv.at: Maternity allowance (Wochengeld). Letzte Aktualisierung: 01.01.2026. Abgerufen am 16.10.2026. oesterreich.gv.at
  5. Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs: Karenz – Mutterschutz, Elternteilzeit und Co. Abgerufen am 16.10.2026. gesundheit.gv.at
  6. Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs: Hotline – Beratung und Hilfe (1450, 144, 112, 141, Vergiftungsinformationszentrale). Letzte Aktualisierung: 16.10.2024. Abgerufen am 16.10.2026. gesundheit.gv.at