Organisation

Teilzeit in der Elternzeit

Elternzeit heißt nicht, ganz aufzuhören. Du kannst in dieser Zeit bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten – und unter bestimmten Voraussetzungen hast du sogar einen Anspruch darauf. Wichtig sind die Fristen. Stand: Oktober 2026. Das ist kein Rechtsrat; verbindlich sind das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und dein Arbeitsvertrag.

Von Danny · Geprüft am 17.10.2026 · Quellen: Bundesministerium · Orientierung, kein medizinischer Rat

  • Lesezeit 3 Minuten
  • Geprüft 17.10.2026
Schematische Darstellung: Uhr mit markierten Abständen
Illustration: Mamalotse

Wo du verbindlich Auskunft bekommst

Lass dich beraten, wenn:

  • du unsicher bist, ob die Regeln auf deine Situation passen;
  • eine Frist bald abläuft oder schon verpasst ist;
  • ein Antrag abgelehnt wurde oder es Streit gibt.

Das Servicetelefon des Familienportals erreichst du unter 030 201 791 30 (Montag bis Donnerstag, 9 bis 18 Uhr). Zuständig sind außerdem deine Elterngeldstelle, das Finanzamt oder die Deutsche Rentenversicherung.

Schnell-Check: das Wesentliche

  1. Bis zu 32 Stunden pro Woche im Monatsdurchschnitt – für Kinder ab September 2021.
  2. Anspruch bei mehr als 15 Beschäftigten, mehr als 6 Monaten im Betrieb, 15 bis 32 Stunden für mindestens 2 Monate.
  3. Antrag in Textform mindestens 7 Wochen vorher, wenn die Teilzeit vor dem 3. Geburtstag beginnt.

Wie viel du arbeiten darfst

In der Elternzeit sind bis zu 32 Stunden pro Woche erlaubt, gemessen am Monatsdurchschnitt. Für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren sind, gilt eine Grenze von 30 Stunden. Die 32 Stunden gelten auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige – dafür brauchst du aber die Zustimmung deines Arbeitgebers.

Wann du einen Anspruch hast

  • Du bist seit mehr als 6 Monaten ohne Unterbrechung beim Arbeitgeber.
  • Der Betrieb hat in der Regel mehr als 15 Beschäftigte (Auszubildende zählen nicht).
  • Du willst mindestens 2 Monate in Teilzeit arbeiten.
  • Der Umfang liegt zwischen 15 und 32 Stunden pro Woche.
  • Es sprechen keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen.

Fehlt eine Voraussetzung, kannst du Teilzeit nicht verlangen – vereinbaren könnt ihr sie trotzdem.

Antrag und Fristen

  • Form: Textform, etwa E-Mail oder Brief.
  • Inhalt: Beginn, Stundenumfang und am besten auch die Verteilung der Arbeitszeit.
  • Frist: mindestens 7 Wochen vorher, wenn die Teilzeit vor dem 3. Geburtstag beginnt; mindestens 13 Wochen vorher zwischen 3. und 8. Geburtstag (für Kinder ab Juli 2015).

Wie du die Elternzeit selbst anmeldest: Elternzeit beantragen.

Wenn der Arbeitgeber ablehnt

Er darf nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen – etwa wenn der Arbeitsplatz ohnehin wegfällt oder sich nicht für Teilzeit eignet. Die Ablehnung muss begründet und in Textform kommen: innerhalb von 4 Wochen, wenn die Teilzeit vor dem 3. Geburtstag liegen soll, sonst innerhalb von 8 Wochen. Lehnt er nicht rechtzeitig ab, gilt deine Teilzeit als genehmigt – so wie beantragt. Er kann den Antrag nur ganz annehmen oder ganz ablehnen. Gegen eine Ablehnung kannst du vor dem Arbeitsgericht klagen.

Gut zu wissen

  • Du darfst während der Elternzeit zweimal die Stunden verringern oder erhöhen.
  • Hast du schon vorher bis zu 32 Stunden Teilzeit gearbeitet, kannst du sie fortsetzen – teil das bei der Anmeldung der Elternzeit mit.
  • Nach der Elternzeit lebt dein alter Vertrag automatisch wieder auf.
  • Kranken- und Pflegeversicherung laufen weiter; bei Teilzeit richten sich die Beiträge nach deinem Gehalt.

Teilzeit und Elterngeld

Mehr als 32 Stunden pro Woche – dann fällt das Elterngeld weg. Wie Teilzeit und ElterngeldPlus zusammenpassen, steht in Elterngeld-Varianten. Arbeitet ihr beide gleichzeitig in Teilzeit, gibt es den Partnerschaftsbonus. Für Väter: Elternzeit für Väter.

Wie der Wiedereinstieg in den Job gelingt, steht in Wiedereinstieg nach der Elternzeit.

Weiterlesen

Quellen

  1. Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, familienportal.de: Kann ich während der Elternzeit Teilzeit arbeiten? Abgerufen am 17.10.2026. familienportal.de
  2. Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, familienportal.de: Arbeit und Versicherung in der Elternzeit. Abgerufen am 17.10.2026. familienportal.de
  3. Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Elternzeit. Veröffentlicht 24.04.2025. Abgerufen am 16.10.2026. familienportal.de