Kita & Schule · ab 1 Jahr
Masernschutz-Nachweis: was Kita und Schule verlangen
Seit März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Wer sein Kind in die Kita, zur Tagesmutter oder in die Schule bringt, muss nachweisen, dass es gegen Masern geschützt ist. Hier steht, was genau verlangt wird – und was gilt, wenn etwas fehlt.
- Lesezeit 2 Minuten
- Ab 1 Jahr eine Impfung
- Ab 2 Jahren zwei Impfungen
Wann zur Kinderärztin oder in die Klinik
Masern sind hoch ansteckend. Ruf in der Kinderarztpraxis an, bevor du hingehst, wenn dein Kind:
- Fieber und Ausschlag hat und du an Masern denkst;
- ungeimpft ist und Kontakt zu einem Masernfall hatte.
Bei Atemnot, Krampfanfall oder starker Benommenheit wähle die 112. Im Zweifel anrufen – lieber einmal zu viel.
Schnell-Check
- Impfpass aufschlagen: Ab dem ersten Geburtstag braucht dein Kind für Kita oder Tagespflege mindestens eine Masernimpfung, ab dem zweiten Geburtstag zwei.
- Unklar oder Pass verloren? Sprich mit deiner Kinderarztpraxis. Bei unklarem Impfstatus sollen die Impfungen nachgeholt werden.
- Nachweis vor dem ersten Tag abgeben, nicht erst danach.
Wer einen Nachweis braucht
- Kinder ab einem Jahr in Kita, Hort und Schule.
- Kinder in der Kindertagespflege, wenn diese erlaubnispflichtig ist – also mehr als 15 Stunden pro Woche, länger als drei Monate und gegen Bezahlung.
- Beschäftigte in diesen Einrichtungen, die nach 1970 geboren sind.
Kinder unter einem Jahr dürfen ohne Nachweis betreut werden.
Was als Nachweis gilt
- der Impfpass oder eine ärztliche Bescheinigung über die Impfungen, auch die Anlage im Gelben Heft;
- ein ärztliches Zeugnis über Immunität, etwa nach überstandenen Masern;
- ein ärztliches Zeugnis, dass dein Kind aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann;
- eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer früheren Einrichtung, dass der Nachweis dort schon vorlag.
Die Kosten für ein solches Attest musst du in der Regel selbst tragen. Die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masernimpfungen bezahlt die gesetzliche Krankenkasse.
Was passiert, wenn der Nachweis fehlt?
| Kita, Tagespflege | Schule | |
|---|---|---|
| Betreuung | Ohne Nachweis darf dein Kind nicht neu aufgenommen werden. | Schulpflichtige Kinder dürfen nicht ausgeschlossen werden. |
| Gesundheitsamt | Die Einrichtung muss es informieren. Es kann zur Beratung einladen und den Nachweis anfordern. | |
| Bußgeld | Möglich, wenn der Nachweis nach Aufforderung nicht kommt – bis zu 2.500 Euro, auch wiederholt. | |
Eine Zwangsimpfung gibt es in keinem Fall. Ob ein Bußgeld verhängt wird, liegt im Ermessen der Behörde.
Gut zu wissen
Die zweimalige Masernimpfung schützt 96 bis 99 von 100 Geimpften. Eine Blutkontrolle der Antikörper nach der Impfung wird nicht empfohlen. Wie Masern verlaufen, steht in Masern beim Kind; welche Impfungen im Kita- und Grundschulalter noch anstehen, in Impfungen für Kindergarten- und Schulkinder.
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Quellen
- Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG), infektionsschutz.de: Masernschutz – Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte. Stand: 23.06.2025, zuletzt geändert 17.11.2025. Abgerufen am 18.10.2026. infektionsschutz.de
- Bundesministerium für Gesundheit: Impfpflicht soll Kinder vor Masern schützen. Stand: 23.06.2025. Abgerufen am 18.10.2026. bundesgesundheitsministerium.de
- Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG), kindergesundheit-info.de: Arztbesuch zwingend. Stand: 07.02.2026. Abgerufen am 18.10.2026. kindergesundheit-info.de